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Was hat sich beim Datenschutzrecht geändert?

Der Bundestag hat am 27. Juni 2019 zwei Datenschutzgesetze beschlossen. Zum einen ging es um den Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Verordnung 2016 / 679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016 / 680 ab (19/4674, 19/5647 Nr. 12), dem CDU/CSU und SPD zustimmten, während die Opposition ihn ablehnte.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/11197) mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, AfD und Linker gegen die Stimmen der Grünen bei Enthaltung der FDP.

Besonders wichtig war der Beschluss, die Einsetzung eines Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen erst ab 20 Mitarbeitern zwingend vorzuschreiben.

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter gem. § 38 DSAnpUG-EU muss nun bestellt werden, wenn i. d. R. mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind oder Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutzfolgenabschätzung unterliegen.

Die unterschiedliche Sichtweise der Parteien zum Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) ist im Video zu verfolgen. Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern, die mit der

Plenarprotokoll 19/107 - Stenografischer Bericht aus der 107. Sitzung in Berlin am 27. Juni 2019

Hinweis: Der Gestzentwurf wurde vom Bundesrat ebenfalls angenommen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw26-de-datenschutz-649218

Quelle und Video: © Deutscher Bundestag

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